Hier findest du die lesefreundliche Kurzfassung der Stiftungssatzung. Du kannst die Kurzversion der Satzung hier downloaden.

Satzungsauszug „Stiftung Neuland“

Präambel

Die Natur führt uns den immer wiederkehrenden Kreislauf des Lebens von Geburt – Wachsen – Reifen – Vergehen – Sterben – Neugeburt vor Augen.

Die Vision der Stifter ist es, Orte und Räume zu erschaffen und bereitzustellen,an denen sich Menschen auf dieses zyklische Wesen der Natur und des Menschseins besinnen und wieder damit in Einklang kommen können – im Äußeren wie im Inneren.

Die Regenerationsfähigkeit unserer natürlichen Lebensgrundlagen ist infolge des viel zu hohen Verbrauchs der natürlichen Ressourcen und der massenhaften Anwendung und Einbringung von künstlichen Stoffen in den natürlichen Kreislauf bereits stark beeinträchtigt.

Eine wesentliche Aufgabe der Stiftung ist es, daran mitzuwirken, neue Möglichkeiten für eine sparsame, schonende und zukunftsfähige Nutzung der natürlichen Ressourcen zu finden, umzusetzen, weiterzuentwickeln und allgemein bekannt zu machen, so dass die Regenerationsfähigkeit der Natur auch für die kommenden Generationen wieder dauerhaft gewährleistet ist.

Besonderes Augenmerk liegt dabei darauf, die Gemeinwohlwirtschaft, die Idee der Gemeingüter und das Mehrgenerationenleben, -arbeiten und -wohnen zu fördern, zu erproben, weiterzuentwickeln und allgemein bekannt zu machen. Das Ziel ist, dabei mitzuwirken, den alltäglichen Verbrauch natürlicher Ressourcen erheblich zu senken – insbesondere durch gemeinsame Nutzung.

Die andere wesentliche Aufgabe der Stiftung ist, dass Menschen sich der Zyklen und Übergänge in ihrem eigenen Leben bewusst werden und sie bewusst gestalten, erleben, und durchlaufen können. Die wesentlichen Lebensphasen und Übergänge seien hier genannt: Schwangerschaft, Geburt, Pubertät, Berufsfindung, Familiengründung, Krisen, Krankheit, Trennungen, Alter bis hin zum Sterben. Die Stiftung bietet dafür Gelände, Räumlichkeiten und Veranstaltungen an, damit Menschen in einem sicheren Rahmen entdecken und erforschen können, wer sie wirklich sind, was sie wirklich brauchen und wollen. Das Ziel ist, dass sie nach einer Zeit der Besinnung und Regeneration aus eigener Kraft und Initiative ihren neuen Lebensweg finden, mit sich in Einklang sind und ihre Berufung leben.

Diese Aufgaben soll die Stiftung in erster Linie durch entsprechende Vorhaben, Angebote und bildende Veranstaltungen auf eigenem Grund und Boden erfüllen – in zweiter Linie kann sieauch andernorts sinnverwandte Vorhaben und Veranstaltungen abhalten oder fördern. Förderlich ist dabei, daß auf dem der Stiftung zur Nutzung überlassenen Anwesen Sägmühl Biotope vorhanden und Bereiche als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Daneben gibt es auf dem Anwesen Trinkwasserbrunnen und ein Wasserkraftwerk mit eingetragenem Mühlenrecht.

Die Stifter Herr Matthias Pfender und Frau Ulrike Remlein, Sägmühl 3, 93177 Altenthann, haben Frau Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Jutta Kommer, Jahnstr. 21/1, 70771 Echterdingen mit der Treuhandschaft beauftragt.

§ 1 Name und Rechtsform der Stiftung

  1. Die Treuhänderin verwaltet das ihr von den Stiftern durch Vereinbarung vom 11. Oktober 2018 zugewendete Vermögen als treuhänderische Stiftung.
  2. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Neuland“. Sie wird nach außen durch die Treuhänderin vertreten.
  3. Auf Wunsch der Stifter kann die Stiftung jederzeit in die Rechtsfähigkeit überführt werden und die Anerkennung als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts beantragt werden. In diesem Fall gelten die Stifter zugleich als Stifter auch der rechtsfähigen Stiftung.

§ 2 Stiftungszwecke

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO) und mildtätige (§ 53 AO) Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Zwecke der Stiftung sind:
    • die Förderung von Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz,
    • die Förderung der Bildung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
    • die Förderung des Wohlfahrtswesens i. S. § 52 Nr. 9 AO oder mildtätiger Zwecke im Sinne § 53 AO

    • Die Zwecke der Förderung von Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz können dabei u.a. die Förderung des Tierschutzes, der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei beinhalten.
  2. Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln und Weitergabe von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO oder die Verwendung der Mittel gemäß § 58 Nr. 2 AO. Die Stiftungszwecke werden insbesondere unmittelbar verwirklicht durch:
    • Vorhaben, die gesunde und sich selbst regenerierende Energie-, Wasser- und Nahrungskreisläufe zum Ziel haben, also die lokale Gewinnung und Nutzung von (Trink-)Wasser, die biologische Klärung des Abwassers, den naturnahen und biologischen Anbau von Lebensmitteln und die lokale Erzeugung und Nutzung von regenerativen Energien.
    • das Überlassen von Räumlichkeiten an Menschen, die Gegenstände des täglichen Bedarfs instand setzen mit dem Ziel der Nutzungsdauerver- längerung, Zweit- und Wiederverwendung und an Menschen, die lokale, naturbelassene und naturnahe Rohstoffe verarbeiten, für die Lagerung der dafür erforderlichen natürlichen, gebrauchten bzw. wiederverwendbaren Rohstoffe und Ersatzteile und für die Unterbringung und Bereithaltung von ressourcenintensiven Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen für gemeinschaftliche Nutzung,
    • die vorübergehende Beherbergung von Menschen in Krisen, schwierigen Lebenslagen und Neuorientierungsphasen mit dem Ziel, dass sie neue Perspektiven finden und wieder aus eigener Kraft leben können und für bedürftige Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Befindens oder in wirtschaftlicher Hinsicht vorübergehend auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
    • die Förderung von Vorhaben, die Mehrgenerationenleben, -arbeiten und -wohnen umsetzen wollen, mit der Möglichkeit der Inklusion von Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen,
    • bildende Veranstaltungen wie z.B. Vorträge, Tagungen, Seminare, Kurse, Workshops, die
      • den Gedanken einer dem Gemeinwohl dienenden Wirtschaft gemäß Art. 141, 151, 153, 156, 157, 158, 161 und 168 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) vermitteln und bekannt machen,
      • Informationen weitergeben, die den alltäglichen Energie- und Rohstoffverbrauch bewusst machen und Möglichkeiten aufzeigen, ihn erheblich zu senken (Suffizienz, insbesondere im Hinblick auf die sogenannte „Graue Energie“),
      • Maßnahmen für lokale und regionale Wirtschaftskreisläufe fördern,
      • die demokratische Gesinnung stärken,
      • praxisnahe Methoden vermitteln und trainieren, die die zwischen- menschliche Kommunikation verbessern und lösungsorientierte Wege zur Konfliktbewältigung eröffnen,
      • Wissen und natürliche Methoden zur körperlichen und seelischen Gesundung vermitteln,
      • Angebote im Sinne der Natur- und Wildnispädagogik machen
      • Menschen anleiten, ihre Begabungen und Talente zu entdecken, damit sie ihre innere Berufung im Sinne von Art. 132 BV finden, und / oder
      • die Forschungen auf dem Gebiet der Resilienz, Regeneration und Suffizienz umfassen und an Dritte weitergeben.
  3. Die Stiftung kann darüber hinaus Vorhaben und Initiativen fördern und begleiten, die das Ziel haben, dass Menschen in ihre volle Kraft kommen, ihr Potential entfalten und ihr Leben aus eigener Kraft leben können. Des Weiteren kann sie Vorhaben und Initiativen fördern und begleiten, die insbesondere den Tier-, Natur-, Umweltschutz, die suffiziente Ressourcennutzung, die Förderung der Gemeinwohl-wirtschaft, von Gemeingütern, des Mehrgenerationenlebens, -arbeitens und -wohnens und der Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen zum Ziel haben jeweils im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften.
  4. Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht gleichermaßen verwirklicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Stiftung darf auf Antrag und Nachweis einer Notlage der Stifter oder ihrer nächsten Angehörigen höchstens bis zu dem Teil ihres Einkommens gemäß der jeweils gültigen Fassung der §§ 52 ff. AO mit AEAO dazu verwenden, um die Stifter und ihre nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 52 ff. AO einzuhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.